Schmauder & Partner AG
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Zweck
Mit Patenten können technische Erfindungen geschützt werden, Der Patentinhaber verfügt über ein ausschliessliches Recht an der wirtschaftlichen Nutzung der Erfindung, wobei dies insbesondere die Herstellung und den Verkauf des patentgeschützten Gegenstandes, aber auch das Anbieten zum Verkauf sowie den Import umfasst. Der Inhaber kann Dritten die Nutzung der geschützten Erfindung untersagen oder aber das Nutzungsrecht gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gewähren.

Patentierbare Erfindungen
Dem Patentschutz zugänglich sind Vorrichtungen, Erzeugnisse sowie Verfahren. Wesentliche Erfordernisse für die Patentierbarkeit sind die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit. Eine Erfindung ist neu, wenn sie vor dem Anmelde- beziehungsweise Prioritätstag weltweit noch nicht in irgendeiner Form bekannt war. Zu den neuheitsschädlichen Tatbeständen gehören unter anderem die schriftliche oder mündliche Beschreibung des Erfindungsgegenstands sowie dessen Benutzung. Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit setzt voraus, dass die Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorging.

Schutzumfang
Der sachliche Schutzumfang eines Patents wird durch die Patentansprüche bestimmt. Aufgrund des Territorialitätsprinzips besteht ein Patentschutz nur in den Staaten, in denen das Patent in Kraft ist oder zumindest angemeldet wurde. Die maximale Schutzdauer des Patentes beträgt in den meisten Staaten 20 Jahre ab dem Anmeldedatum.

Vorgehen
Patentanmeldungen können grundsätzlich national (z.B. schweizerisch), regional (z.B. europäisch) oder international (nach dem PCT-Verfahren) vorgenommen werden. Aufgrund des Prioritätsprinzips können innerhalb eines Jahres ab dem Anmeldedatum der ersten Patentanmeldung - dem so genannten Prioritätsdatum - weitere Anmeldungen für dieselbe Erfindung weltweit getätigt werden, wobei diese als massgeblichen Stichtag das Prioritätsdatum der Erstanmeldung geniessen. Auf diese Weise kann die Entscheidung über Folgeanmeldungen im Ausland im wesentlichen um ein Jahr hinausgezögert werden, wobei in dieser Zeit bereits Abklärungen über die Marktfähigkeit der Erfindung durchgeführt werden können. Innerhalb des Prioritätsjahres wird in der Regel auch das Ergebnis einer amtlichen Neuheitsrecherche vorliegen, anhand welcher sich die Patentwürdigkeit der Erfindung abschätzen lässt.

Zweck
Die Marke dient der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens, um diese insbesondere gegenüber solchen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Durch Eintragung einer Marke erlangt der Inhaber ein ausschliessliches Recht an deren gewerblichen Nutzung, d.h. er kann Dritten die Verwendung der geschützten Marke untersagen oder aber die Nutzungsrechte gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gewähren.

Schutzfähige Marken
Dem Markenschutz zugänglich sind Wortmarken, Bildmarken und kombinierte Wort-/Bildmarken, aber auch dreidimensionale Marken, Klangmarken, Positionsmarken und sogar Hologramme. Voraussetzung für die Eintragbarkeit ist, dass die Marke nicht dem Gemeingut zugehört, also nicht rein beschreibender Art ist. Ausserdem muss eine Täuschungsgefahr ausgeschlossen sein, das heisst die Marke darf keine täuschenden Angaben wie nicht zutreffende Herkunfts- oder Beschaffenheitshinweise enthalten.

Schutzumfang
Der sachliche Schutzumfang einer Marke wird durch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen bestimmt, für welche die Marke verwendet wird oder werden soll. Der tatsächliche Schutzumfang erstreckt sich auf identische und ähnliche Marken, die für identische oder gleichartige Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen sind oder benutzt werden, sofern sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Aufgrund des Territorialitätsprinzips besteht ein Markenschutz nur in den Staaten, in denen die Marke in Kraft ist oder zumindest angemeldet wurde. Nach Ablauf einer Schonfrist, die in den meisten Staaten 5 Jahre dauert, beschränkt sich der Markenschutz auf die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Marke tatsächlich gebraucht wird. Die erste Schutzperiode der Marke beträgt in den meisten Staaten 10 Jahre ab dem Anmeldedatum und kann beliebig oft um eine weitere Schutzperiode verlängert werden.

Vorgehen
Markenanmeldungen können grundsätzlich national (z.B. schweizerisch), regional (z.B. europäisch) oder international (nach dem Madrider System) vorgenommen werden. Aufgrund des Prioritätsprinzips können innerhalb von 6 Monaten ab dem Hinterlegungsdatum der ersten Markenanmeldung - dem so genannten Prioritätsdatum - weitere Anmeldungen für dieselbe Marke weltweit getätigt werden, wobei diese als massgeblichen Stichtag das Prioritätsdatum der Erstanmeldung geniessen.

Zweck
Mit einer Designeintragung (früher: "Muster" beziehungsweise "Modell", in Deutschland: "Geschmacksmuster") kann eine bestimmte ästhetische Formgebung eines zweidimensionalen beziehungsweise dreidimensionalen Gegenstandes geschützt werden.

Schutzfähige Objekte
Dem Designschutz zugänglich sind Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die neu sind und eine nicht technisch bedingte so genannte Eigenart aufweisen.

Schutzumfang
Aufgrund des Territorialitätsprinzips besteht ein Schutz nur in den Staaten, in denen das Design in Kraft ist oder zumindest angemeldet wurde. Die maximale Schutzdauer ist in den verschiedenen Staaten unterschiedlich und beträgt in der Schweiz 25 Jahre ab dem Hinterlegungsdatum.

Vorgehen
Designanmeldungen können grundsätzlich national (z.B. schweizerisch), regional (in der EU) oder international (nach dem Haager Abkommen) vorgenommen werden. Aufgrund des Prioritätsprinzips können innerhalb von 6 Monaten ab dem Hinterlegungsdatum der ersten Designanmeldung - dem so genannten Prioritätsdatum - weitere Anmeldungen für denselben Gegenstand weltweit getätigt werden, wobei diese als massgeblichen Stichtag das Prioritätsdatum der Erstanmeldung geniessen.

Zweck
Mit einer Sortenschutzanmeldung können neue Pflanzenzüchtungen geschützt werden. Insbesondere kann niemand ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zum gewerbsmässigen Vertrieb erzeugen, anbieten oder gewerbsmässig vertreiben.

Schutzfähige Sorten
Dem Sortenschutz zugänglich sind neue Zuchtsorten, Klone, Linien, Stämme und Hybride ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden sind, künstlich oder natürlichen Ursprungs ist. Die geschützte neue Sorte ist durch die amtliche Sortenbeschreibung sowie ihren Anbau in der Vergleichssammlung der Prüfungsstelle bestimmt. Schutzfähig sind Sorten, die neu, beständig und hinreichend homogen sind und zudem einer Gattung oder Art zugehören, die im massgeblichen Artenverzeichnis aufgeführt ist. Der Neuheit einer Sorte steht nicht entgegen, dass sie selber allgemein bekannt ist, es sei denn, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung mit Zustimmung des Züchters oder dessen Rechtsnachfolgers bereits seit mehr als 4 Jahren im Ausland oder seit mehr als 1 Jahr in der Schweiz angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden ist.

Schutzumfang
Aufgrund des Territorialitätsprinzips besteht ein Schutz nur in den Staaten, in denen eine Sorte eingetragen ist oder zumindest angemeldet wurde. Die maximale Schutzdauer ist in den verschiedenen Staaten unterschiedlich und beträgt in der Schweiz 25 Jahre ab dem Erteilungsdatum. Für Reben und Baumarten gilt eine längere Schutzdauer von 30 Jahren.

Vorgehen
Sortenschutzanmeldungen können grundsätzlich national (z.B. schweizerisch) oder international (nach dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) vorgenommen werden. Aufgrund des Prioritätsprinzips können innerhalb von 12 Monaten ab dem Hinterlegungsdatum der ersten Anmeldung - dem so genannten Prioritätsdatum - weitere Anmeldungen für dieselbe Sorte weltweit vorgenommen werden, wobei diese als massgeblichen Stichtag das Prioritätsdatum der Erstanmeldung geniessen.

Urheberrechtlichen Schutz geniessen Werke der Literatur und Kunst sowie Computerprogramme. Zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes sind in der Schweiz wie auch in zahlreichen anderen Staaten keine Formalitäten zu erfüllen und insbesondere ist keine Hinterlegung oder Registrierung erforderlich. In gewissen Staaten ist allerdings das Anbringen des Schutzrechtsvermerks © mit dem Namen des Urheberrechtsinhabers und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung notwendig.

Die Eintragung von Internet-Domains erfolgt nach dem Erstanmelderprinzip, d.h. die Eintragungsbehörde prüft nicht nach, ob bereits eine verwechselbare Eintragung existiert oder ob der Anmelder berechtigt ist, den Domain-Namen zu benutzen. Allerdings kann gegen eine unbefugte Benutzung eines Internet-Domain-Namens insbesondere markenrechtlich vorgegangen werden, sofern der Domain-Name zum Zweck des Vertriebs von Gütern oder Dienstleistungen gebraucht wird. Dies bedeutet, dass einerseits die eigene Markeneintragung einen sinnvollen Schutz vor "Internet-Piraten" gewährt und dass andererseits vor der Anmeldung eines Domain-Namens unter anderem auch eine Recherche nach bereits angemeldeten und eingetragenen Marken durchgeführt werden sollte.